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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Die Vereinigung führt den Namen Sportverbund Öhringen

Der Sitz ist in Öhringen

 

§ 2 Zweck, Grundsätze

  1. Der Sportverbund Öhringen ist eine freiwillige Gemeinschaft sporttreibender Vereine und Sportorganisationen, die ihren Sitz im Stadtgebiet Öhringen haben.

  2. Zweck der Vereinigung ist die Förderung des Sports auf allen Gebieten.

  3. Der Sportverbund ist selbstlos und ehrenamtlich tätig; er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.

  4. Die Vereinigung ist politisch und konfessionell neutral.

  5. Die Selbstständigkeit der Mitgliedsvereine bleibt unangetastet.

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§ 3 Aufgaben Die Förderung des Sports erfolgt insbesondere durch

  1. Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitgliedsvereine gegenüber der Stadt, Behörden und der Presse;

  2. Vertretung der Interessen eines einzelnen Mitgliedsvereins auf dessen Verlangen.

  3. Beratende Mitwirkung in allen bei der Stadt Öhringen oder anderen Behörden anfallenden, den Sport betreffenden Fragen; u. a. durch Ausarbeitung von Vorschlägen und Stellungnahmen gegenüber der Stadtverwaltung für die Einrichtung und den Ausbau städtischer Sportanlagen sowie für die Einteilung des Sportbetriebs (Hallenbelegungspläne);

  4. Beratende Mitwirkung bei der Verteilung der öffentlichen Fördermittel, die von der Stadt Öhringen zur Förderung des Sports zur Verfügung gestelt werden;

  5. Koordination von Veranstaltungsterminen bei sportlichen Wettbewerben u.a. bedeutenden Veranstaltungen. Dabei sollen die Mitgliedsvereine rechtzeitig vor Jahresbeginn die Termine und die Art der geplanten Veranstaltungen dem Sportverbund Öhringen melden zur Veröffentlichung eines jährlichen Öhringer Sportkalenders.

  6. Organisation von Veranstaltungen für gemeinnützige Zwecke und zur Werbung für den Sport in der Stadt Öhringen, z.B. Sportschau, Sportkongress, Sportlerstammtisch, Tag des Breitensports, Lokalsport in der Presse; Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Betreuer und Trainer, Beratung der Sportvereine bei Maßnahmen zu Strukturverbesserungen, Veröffentlichung einer Öhringer Sportbroschüre, Erstellung eines eigenen Internetauftritts, u.a.

  7. Förderung des Jugend- und Schulsports, u.a. Mitwirkung bei der Einrichtung von Sportförderklassen, Mitwirkung der Öhringer Sportvereine bei Betreuungsangeboten von Schulen und Kindergärten in Öhringen.

  8. Es wird eine Geschäftsstele eingerichtet.

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§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Sportverbund Öhringen können alle Sportvereine der Stadt Öhringen werden, welche Mitglied des Württ. Landessportbundes e.V. (WLSB) oder dessen Dachverband (LSV) sind. Der Hauptausschuss kann Ausnahmen zulassen. Die Mitglieder werden durch ihre satzungsgemäßen Vertreter oder einen Bevollmächtigten vertreten.

  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Hauptausschuss. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Hauptausschuss, der keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

  3. Beendigung der Mitgliedschaft:

a. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedvereins oder durch Ausschluss beim WLSB e.V. oder dessen Dachverband.

b. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Ein Austritt aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.

c. Ein Mitglied kann aus dem Sportverbund Öhringen aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, u.a. wegen

ï‚· eheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen

ï‚· eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Sportverbundes Öhringen.

Über den Ausschluss entscheidet der Hauptausschuss. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mittels Postzustellungsurkunde zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die Berufung muss schriftlich und binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

d. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Förderung durch den Sportverbund Öhringen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Sportverbundes Öhringen teilzunehmen.

  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung des Sportverbundes Öhringen zu verhalten. Alle Mitglieder verpflichten sich zu gegenseitigen Rücksichtnahmen.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Sportverbundes sind:

  1. Der Vorstand

  2. Der Hauptausschuss

  3. Die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem

ï‚· 1. Vorsitzenden, zugleich geschäftsführender Vorsitzender

ï‚· dem stellvertretenden Vorsitzenden

 2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Sportverbundes nach Maßgabe der Satzung und der  Beschlüsse des Hauptausschusses und der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für die Erledigung der laufenden sowie die ihm ausdrücklich durch Satzung zugewiesenen Angelegenheiten des Sportverbundes zuständig soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Die Mitglieder des Vorstandes haben Einzelvertretungsbefugnis.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt;  § 9 Abs. 7 gilt entsprechend. Ein Mitgliedsverein kann im Vorstand mit höchstens einer Person vertreten sein. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit beruft der Hauptausschuss für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter aus dem Hauptausschuss. Die Nachwahl erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Hauptausschuss

1. Der Hauptausschuss besteht aus

ï‚· dem 1. Vorsitzenden

ï‚· dem stellvertretenden Vorsitzenden

ï‚· einem Vertreter der Jugend

ï‚· einem Vertreter der Schulen

ï‚· weiteren drei Beisitzern

Der Hauptausschuss wählt bei seiner konstituierenden Sitzung nach der Neuwahl einen Kassier und einen Schriftführer/Pressewart aus seiner Mitte.

2. Der Hauptausschuss entscheidet über alle ihm durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben, insbesondere über alle Fragen im Rahmen der nach § 3 bestehenden Aufgaben sowie über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern des Sportverbundes gemäß § 5.

3. Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied des Hauptausschusses hat eine Stimme, Stimmenübertragung ist unzulässig. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und weitere drei Mitglieder anwesend sind.

4. Der Hauptausschuss hat jährlich mindestens drei Sitzungen abzuhalten. Auf Antrag von drei Mitgliedern des Hauptausschusses ist eine Hauptausschuss-Sitzung einzuberufen. Die Sitzungen sind vom Vorstand einzuberufen.

5. Der Hauptausschuss kann in besonderen Fällen sachkundige Berater zu seinen Sitzungen einladen. Diese sind nicht stimmberechtigt.

6. Der Hauptausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein Mitgliedsverein kann nur einen Beisitzer stellen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Hauptausschusses während der Amtszeit kann der Hauptausschuss für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter berufen. Dieser soll bei den letzten Wahlen die nächsthöhere Stimmenzahl erhalten haben. Die Nachwahl erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung.

7. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder von angehörigen Vereinen. Jugendvertreter ab 16 Jahre. In besonderen Wahlgängen sind zu wählen:

ï‚· der 1. Vorsitzende

ï‚· der stellvertretende Vorsitzende

ï‚· der Vertreter der Schulen

ï‚· der Vertreter der Jugend

ï‚· die 3 Beisitzer Die Beisitzer werden durch Listenwahl gewählt. Ein Verein, der über mehrere Stimmen verfügt, kann diese auf verschiedene Kandidaten verteilen. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen.

8. Die Wahlen, mit Ausnahme der Wahl der Beisitzer, erfolgen offen. Die Wahl der Beisitzer erfolgt geheim. Eine Wahl erfolgt entgegen Satz 1 als geheim, wenn mindestens ein Mitgliedsverein dies beantragt.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Der Sportverbund führt mindestens alle zwei Jahre im ersten halben Jahr eine Mitgliederversammlung durch. Die Einladung durch den Vorstand erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung. In der Tagesordnung sind die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

ï‚· Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

ï‚· Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer

ï‚· Diskussion der Berichte

ï‚· Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Hauptausschusses

ï‚· Wahl des Vorstands und der Mitglieder des Hauptausschusses

ï‚· Wahl von zwei Kassenprüfern

ï‚· Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

ï‚· Entscheidung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

ï‚· Beschlussfassung über Satzungsänderungen

ï‚· Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Sportverbundes

3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich mit Begründung einzureichen.

4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn es das Interesse des Sportverbundes erfordert (z.B. beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden) oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereine unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt wird. 5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Sportverbundes erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Es muss mindestens ein Drittel aller Mitgliedsvereine anwesend sein.

6. Bei allen Mitgliederversammlungen haben Sitz und Stimme: Mitgliedsvereine mit bis zu    500 Mitgliedern 1 Stimme von       501 bis 1.000 Mitgliedern 2 Stimmen von 1.001 bis 1.500 Mitgliedern 3 Stimmen von 1.501 bis 2.000 Mitgliedern 4 Stimmen mit über 2.000 Mitgliedern 5 Stimmen Für die Mitgliederzahl des einzelnen Vereins ist die bis zum 31.01. des laufenden Jahres dem Württ. Landessportbund gemeldete Mitgliederzahl (einschl. Kinder und Jugendlicher) verbindlich.

 

§ 11 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder des Hauptausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Sportverbundes einschliesslich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers und des Vorstands.

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§ 12 Protokolle

Über die Beschlüsse des Hauptausschusses und der Mitgliederversammlunt ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

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§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Sportverbundes Öhringen kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Falle nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlussfähig. Ist Letzteres nicht der Fall, so ist mit einer Einladungsfrist von drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Abstimmung muss geheim erfolgen. Das verbleibende Vermögen geht zur Verwendung, gemäß den § 2 und3 dieser Satzung an die Stadt Öhringen. Im Falle der Auflösung des Sportverbundes gelten die Vorschriften über die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins entsprechend. Die Liquidation erfolgt durch die im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 3. Juli 2007 beschlossen. Sie tritt mit ihrem Beschluss in Kraft.

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